RS0011308 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Pfandeigentümer kann sich aller Einwendungen gegen den Bestand des Pfandrechts und der Pfandforderung bedienen, die dem Personalschuldner zustehen.
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Der Pfandeigentümer kann sich aller Einwendungen gegen den Bestand des Pfandrechts und der Pfandforderung bedienen, die dem Personalschuldner zustehen.