JudikaturJustizRS0011265

RS0011265 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1978

Zur Geltendmachung des obligatorischen Anspruches auf Schadenersatz ist nur der Geschädigte berechtigt und bleibt es auch bei Verkauf der beschädigten Sache, sofern er diesen Anspruch nicht gesondert auf den Erwerber überträgt, weil sich der durch § 442 ABGB normierte mit dem Eigentumserwerb verbundene Rechtserwerb nur auf die dinglichen Rechte erstreckt.