RS0011264 – OGH Rechtssatz
RS0011264 – OGH Rechtssatz
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Der Tatbestand der Übernahme eines Vermögens ( oder Unternehmens ) ist erst dann erfüllt, wenn die Übertragung der dazu gehörigen einzelnen Vermögensgegenstände nach den jeweils geltenden sachenrechtlichen Vorschriften vollzogen wurde ( §§ 426 ff ). Für den Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes ( § 431 ABGB ) bewirkt mangels Vorliegen der normierten Ausnahmen die bloße Übergabe einer Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums.