JudikaturJustizRS0011198

RS0011198 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1999

Die Besitzauflassung ist als Übertragungsform dadurch gerechtfertigt, daß jenes Verhältnis zwischen Sache und Erwerber, das sonst durch den Traditionsakt hergestellt werden soll, schon vorhanden ist.

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