Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig dem Beklagten die mit S 1.812,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 164,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat an der Grenze ihrer Liegenschaft in Graz, Wetzelsdorf, Staudgasse 12, einen Zaun errichtet, der aus Betonsäulen und einem daran befestigten Drahtgeflecht besteht. Der Beklagte pflanzte auf seinem Nachbargrundstück Staudgasse 10 in einem Abstand von 50 cm entlan…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, obwohl die Klägerin den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes (§ 56 Abs 2 JN) nur mit S 10.000,-- angegeben hatte. Der Beklagte hatte die Berufung nur auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützt, so daß das Berufungsgeric…