RS0011029 – OGH Rechtssatz
RS0011029 – OGH Rechtssatz
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Demjenigen, der redlich einen ihm zugelaufenen Hund verwahrt und verpflegt, steht ein Anspruch auf Ersatz der Fütterungskosten ohne Rücksicht auf die etwaigen eigenen Kosten des Eigentümers gem § 1036 ABGB zu.