JudikaturJustizRS0011029

RS0011029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1957

Demjenigen, der redlich einen ihm zugelaufenen Hund verwahrt und verpflegt, steht ein Anspruch auf Ersatz der Fütterungskosten ohne Rücksicht auf die etwaigen eigenen Kosten des Eigentümers gem § 1036 ABGB zu.