RS0011025 – OGH Rechtssatz
RS0011025 – OGH Rechtssatz
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Das Gericht kann nicht angerufen werden, um eine untätige oder nach der Behauptung des Klägers nicht gesetzmäßig tätige Verwaltungsbehörde in dem ihn überlassenen Wirkungsbereich zu einem anderen Verhalten zu zwingen. Hiefür steht nur der Rechtszug des Verwaltungsverfahrens und allenfalls die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zum Schutz gegen Eingriffe der Verwaltung in das Eigentum offen.