JudikaturJustizRS0011018

RS0011018 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1990

Davon ausgehend, daß der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums dem ( Kompetenz- ) Tatbestand der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei ( Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG ), unterfällt ( vgl VfSlg 8155/1977 und VwSlg 10.958 A/1983 ), sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so auch Gendarmeriebeamte, als Hilfsorgane der Sicherheitsbehörden - ohne daß es eines speziellen behördlichen Auftrages bedürfe - allein schon kraft ihrer Dienstpflicht verhalten, gefundene Gegenstände sicherzustellen und bei der zuständigen Dienststelle ( Behörde ) abzugeben ( vgl VwSlg 10.958 A/1983 ).