§ 389
§ 389 — ABGB
§ 389 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032795
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.