JudikaturJustizRS0010952

RS0010952 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1997

Originärer Erwerb liegt vor, wenn die Erwerbstatsache für sich allein und ohne Rücksicht darauf, ob der Vormann Eigentümer war, das Eigentum beim Erwerber entstehen läßt.

Entscheidungen
2