JudikaturJustizRS0010947

RS0010947 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2015

Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums", also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht. Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogennannten bloßen Tabularbesitzer erheben.

Entscheidungen
7