JudikaturJustizRS0010933

RS0010933 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1970

Geldbeträge oder Wertpapiere, die der Übernehmer für den Übergeber zu verwahren oder an einen Dritten abzuliefern hat, sind, soferne der Übergeber - im Hinblick auf die Bestimmung des § 371 ABGB - keinen anderen als einen obligationsrechtlichen Anspruch auf Rückgabe einer gleichen Menge der übergebenen vertretbaren Sache erlangte, kein Gegenstand einer Veruntreuung i.S.d. § 183 StG.