RS0010902 – OGH Rechtssatz
RS0010902 – OGH Rechtssatz
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Die im § 368 ABGB ( beispielsweise ) aufgezählten Verdachtsmomente können auf den nach § 366 Abs 1 HGB zu beurteilenden Erwerb nicht ohne weiteres übertragen werden, weil nach dieser Gesetzesstelle die Gutgläubigkeit erst ab grob fahrlässiger Unkenntnis ausgeschlossen ist. Im übrigen sind selbst ungewöhnliche Geschäfte wie etwa die Veräußerung von Vorbehaltsgut unter seinem Wert keinesfalls ohne weiteres verdächtig.