JudikaturJustizRS0010870

RS0010870 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2014

Gutgläubiger Erwerb findet überall dort nicht statt, wo irgendein Merkmal den Erwerb als objektiv verdächtig erscheinen lässt. Schon der Verdacht des Erwerbers, daß der Verkäufer bzw, Verpflichtete bei einer öffentlichen Versteigerung nicht Eigentümer sei, schließt den guten Glauben aus.

Entscheidungen
8