JudikaturJustizRS0010837

RS0010837 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1998

Ein Anspruch des Enteigneten auf Rückübertragung der enteigneten Sache bei nachträglichem Wegfall des Enteignungszweckes besteht nur dort, wo das Gesetz ihn ausdrücklich erwähnt ( z.B. §§ 70 Abs 2 WRG 1959, 37 EisbEG ua ).

Entscheidungen
3