RS0010784 – OGH Rechtssatz
RS0010784 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Zuwendung einer Liegenschaft an die Beklagte als Vermächtnis unter einer auflösenden Bedingung (Veräußerungsverbot und Belastungsverbot) entbindet nicht von der Haftung der Pflichtteilsergänzungsansprüche, er ist jedoch bei Beurteilung der Wertbeteiligung am Nachlaß insofern zu berücksichtigen, als deren kapitalisierter Reinertrag zugrundezulegen ist.