RS0010747 – OGH Rechtssatz
RS0010747 – OGH Rechtssatz
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Der Begünstigte (Verbotsberechtigte) hat vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil; die Bedeutung des Verbotes ist nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. Insbesondere kann es erbrechtliche Erwartungen dadurch sichern, daß die Sache im Vermögen des belasteten Liegenschaftseigentümers bleibt und dadurch nach dessen Ableben dem Verbotsberechtigten zB als gesetzlichem Erben zufällt.