JudikaturJustizRS0010697

RS0010697 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2014

Aus der natürlichen Geländebeschaffenheit, wie Felshängen, Bodenerhöhungen usw. sich allein auf Grund naturgesetzlicher Vorgänge ergebende Vertiefungen eines Grundstückes können der Norm des § 364b ABGB nicht unterstellt werden.

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