JudikaturJustizRS0010666

RS0010666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1988

Eine die natürlichen Abflußverhältnisse ändernde Regulierung des Oberlaufes eines Flusses kann vom Verschulden unabhängige Entschädigungs- ( Ausgleichs- ) ansprüche des durch die Änderung geschädigten Eigentümers von Grundstücken am Flußunterlauf zur Folge haben; soweit die Wasserrechtsbehörde keine Entschädigung zuerkannte, weil sie mit den schädigenden Auswirkungen nicht rechnete, können die Ansprüche gegen den Regulierungsunternehmer gerichtlich geltend gemacht werden.

Entscheidungen
2