JudikaturJustizRS0010648

RS0010648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2020

Ein Ausgleichsanspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (JBl 1965,417).

Entscheidungen
34