JudikaturJustizRS0010613

RS0010613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2019

Nicht durch die Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. Die Grundeigentümer sind daher befugt, mittelbare Einwirkungen auf Grund des Nachbarrechtes abzuwehren, so weit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste, nicht aber für fallendes Laub und herabrinnende Hangwässer zutrifft.

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