JudikaturJustizRS0010596

RS0010596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vor.

Entscheidungen
15