Spruch Bei Rechten, die auf Dulden eines anderen gehen, muß die Besitzausübung so erfolgen, daß derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung dieses Rechtes erkennen kann. Die bloße, weder dem Oberlieger noch dem Unterlieger bekannte Tatsache, daß künstlich auf die Liegenschaft des Oberlieger…
Text Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 136 KG S, zu der die Grundstücke 1141/4, 190 und 1141/3 gehören. Der Beklagte ist Eigentümer der etwa 120 bis 150 m vom Anwesen der Kläger hangaufwärts gelegenen Liegenschaft EZ 34 KG S, zu der ua. das Grundstück 1141/1 gehört. Der Beklagt…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist die auf Unterlassung vom Immissionen gerichtete Klage ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Der Kläger hat sein Eigentum und den Eingriff zu beweisen. Der Beklagte hingegen hat zu beweisen, daß der Eingri…