RS0010527 – OGH Rechtssatz
RS0010527 – OGH Rechtssatz
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Privatrechtliche Unterlassungsansprüche in Wasserangelegenheiten sind nur dann zulässig, wenn ein künstliches Gerinne zur Ableitung angelegt, die Anmaßung einer Servitut oder deren Erlöschen oder eine sonstige Vereinbarung behauptet wird oder bebaute Grundstücke oder Verkehrsflächen betroffen sind; weiters sind nur Verunreinigungen des Grundwassers nach § 364 Abs 2 ABGB bekämpfbar, sowie Beeinträchtigungen des Grundwasserstandes ohne Nutzungscharakter.