Spruch Besteht über gegenseitige Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist insoweit nur diese und nicht das Nachbarrecht für die Ausübung und die Grenzen der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, g…
Text Die Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen, im folgenden Bundesbahnen) ist Eigentümerin von Grundstücken der KG Margareten in Wien, die in das Eisenbahnbuch, Anlage F der Südbahn, Verzeichnis IV, eingetragen sind. Die drei klagenden Parteien sind Bestandnehmer von Grundstücksteilen in die…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Zunächst sei klargestellt, daß über die Zulässigkeit der Zession von Ansprüchen der Bundesbahnen gegen die beklagte Partei an die klagenden Parteien trotz der Revisionsausführungen kein Zweifel bestehen kann, da nicht Sachenrechte, sondern Geldansprüche abgetreten wurd…