JudikaturJustizRS0010408

RS0010408 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2019

a) Ein Dritter, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Mieter ableitet, kann nicht vom Vermieter auf Räumung geklagt werden.

b) Kein direkter Räumungsanspruch des Untervermieters gegen einen Dritten, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Untermieter ableitet bei mangelnder Wohnungsgemeinschaft (vergleiche SZ XXI 79).

Entscheidungen
40