JudikaturJustizRS0010392

RS0010392 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf § 354 ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.

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