JudikaturJustizRS0010367

RS0010367 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2007

Der Hauptbestandgeber kann bei vertragswidriger Unterbestandgabe (vertragswidriger Benützung) nicht gegen den Unterbestandnehmer mit der Räumungsklage (Unterlassungsklage) vorgehen, sondern muss sich an seinen Vertragspartner, den Hauptbestandnehmer, halten.

Entscheidungen
10