JudikaturJustizRS0010363

RS0010363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1986

Stellt der Gläubiger eine ihm zur Sicherheit übereignete oder verpfändete Sache dem Schuldner ( wenn auch unter Vorbehalt seiner Rechte ) nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, so erlischt das Eigentum oder das Pfandrecht am Gegenstand.

Entscheidungen
5