JudikaturJustizRS0010362

RS0010362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2014

Das Hausrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eingeschränkt. Wer ein Ladengeschäft eröffnet, bringt für den allgemeinen Verkehr zum Ausdruck, daß er grundsätzlich an jeden Kunden Waren verkaufen will. Zu welchem Zweck der Kunde die Ware kauft, ist dabei ohne Belang. Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr eröffnet hat, kann sich daher legitimen Kontrollmaßnahmen nicht durch Berufung auf seine Hausrecht entziehen, (mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51)).

Entscheidungen
3