JudikaturJustizRS0010336

RS0010336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1985

Ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert ( nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend ), reicht für sich allein zur Ersitzung nicht hin ( vgl hiezu Randa, Besitz, 769, Anm 7 und die dort angeführten Lehrmeinungen ). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sonder in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden müßten. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewußt auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet ( vgl Ofner, Protokolle II, 267 ). Demzufolge kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ob eine Unterbrechung tatsächlicher Besitzausübungshandlungen während der Ersitzungszeit die Rechtsausübung noch als kontinuierlich oder schon als nicht mehr kontinuierlich erscheinen läßt.