JudikaturJustizRS0010326

RS0010326 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Februar 1977

Eine Grundfläche, die ihrem äußeren Anschein nach nicht einer Straße gleicht, wird von Dritten auch dann nicht gutgläubig mit ihrem Kfz benützt, wenn sich auf diesen Fahrspuren befinden.