JudikaturJustizRS0010303

RS0010303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1994

Das Rechtliche Interesse des Bauführers an der Feststellung, daß dem Beklagten keine Privatrechte zustünden, welche der von ihm beabsichtigten Bauführung entgegenstehen, ist unabhängig davon gegeben, daß die angeführte Vorkehrung auch einer Bewilligung der politischen Behörde bedarf.

Entscheidungen
4