JudikaturJustizRS0010296

RS0010296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 1952

Der Anspruch auf Aufwandersatz nach §§ 336, 1037 ABGB kann unter Umständen auch gegen den Mieter der Sache geltend gemacht werden. Die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache Zug um Zug gegen Bezahlung eines Geldbetrages hat noch nicht die Wirkung, daß der Klage des Herausgabepflichtigen auf Bezahlung des Geldbetrages ohne weitere Prüfung des Rechtsgrundes Folge gegeben werden müßte.