JudikaturJustizRS0010235

RS0010235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Februar 1956

Der Rück - griffsberechtigte hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 331, 332 und 336 ABGB. Dagegen gebühren dem Rückgriffsberechtigten die Vertragskosten mangels einer anderen gesetzlichen Regelung und vollends die Kosten des Eviktionsstreites nur bei Verschulden, also nur wenn der Rückgriffsgegner, der unmittelbare Vormann des Rückgriffsberechtigten, wissentlich oder fahrlässig den vorhandenen Rechtsmangel nicht angegeben oder ein nicht bestehendes Recht behauptet hat.