JudikaturJustizRS0010198

RS0010198 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1975

Soweit ein Pflichtteilsberechtigter auf Grund eines infolge wesentlichen Geschäftsirrtums unwirksamen Erbübereinkommens durch das Empfangene grundlos bereichert wurde, dieses also den Pflichtteil übersteigt, hat er es zu erstatten (SZ 14/65, SZ 35/5).