RS0010198 – OGH Rechtssatz
RS0010198 – OGH Rechtssatz
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Soweit ein Pflichtteilsberechtigter auf Grund eines infolge wesentlichen Geschäftsirrtums unwirksamen Erbübereinkommens durch das Empfangene grundlos bereichert wurde, dieses also den Pflichtteil übersteigt, hat er es zu erstatten (SZ 14/65, SZ 35/5).