RS0010196 – OGH Rechtssatz
RS0010196 – OGH Rechtssatz
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Das dem redlichen Besitzer nach § 329 ABGB zustehende Recht zum Verbrauch der Sache schließt zwar Schadenersatzansprüche wegen des Verlustes der Sache aus, enthebt ihn aber nicht der Verpflichtung, den Wert der Sache herauszugeben, wie er ja auch verhalten wäre, die Sache selbst herauszugeben, wenn er sie noch im Besitz hätte.