JudikaturJustizRS0010190

RS0010190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2014

Für die Redlichkeit des Besitzers nach § 326 ABGB und für die Gutgläubigkeit des Erwerbers nach § 367 ABGB sind verschiedene Voraussetzungen bestimmend. Der gute Glauben nach § 367 ABGB besteht in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes, jene von der Verfügungsberechtigung des Veräußerers genügt im allgemeinen nicht (Klang II S 223). Redlicher Besitzer nach § 326 ABGB ist hingegen, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit oder wenigstens entschuldbaren Irrtum voraus (ZBl 1915/284, MietSlg 2.172).

Entscheidungen
8