JudikaturJustizRS0010188

RS0010188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1950

Ist dem Mieter zwar bekannt gewesen, daß sein Vormieter aus rassischen Gründen die Wohnung zu räumen gezwungen worden war, so mußte er mangels näherer Kenntnis der Absichten des Vormieters nicht erkennen, daß sein Rechtserwerb die älteren Rechte des Vormieters verletze; er konnte vielmehr damit rechnen, daß er nicht mehr zurückkehren werde. Da der Vormieter nach der Räumung keinen Zins bezahlte und keine Vorsorge für die Wohnung getroffen hat, ist der ihm nach § 328 ABGB obliegende Nachweis der Unredlichkeit des Rechtsbesitzes des Mieters nicht gelungen.