JudikaturJustizRS0010156

RS0010156 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1951

Wer sich von einem anderen auf Grund eines Dritten ohne dessen Einwilligung ein Superädifikat errichten läßt, erwirbt daran zwar nicht in dessen Eigenschaft als Superädifikat Eigentum, weil dazu die Zustimmung des Grundeigentümers nötig wäre, wohl aber auf Grund des Kauf- und Werkvertrages mit dem Erbauer Eigentum am Material. Wenn der Erbauer das Superädifikat nachträglich nochmals und zwar an den Grundeigentümer verkauft, so kann dieser spätere Kaufvertrag nicht mehr einen Eigentumserwerb des Grundeigentümers begründen.