JudikaturJustizRS0010150

RS0010150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 1953

Die seitens der beklagten Partei gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebrachte Anmaßung der Eigentümereigenschaft war an sich nicht geeignet, der Beklagte Besitz zu erwerben und hat eine tatsächliche Auswirkung hinsichtlich der in der Gewahrsame eines Dritten befindlichen Inventargegenstände nicht gefunden ( Inventar der Renaissance - Bühne ).