RS0010131 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
In dem Betreten des Grundstückes und Einsetzen eines Pflockes zur Bezeichnung der Grenze liegt eine wirkliche Übergabe des abzutrennenden Grundstücksteiles.
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In dem Betreten des Grundstückes und Einsetzen eines Pflockes zur Bezeichnung der Grenze liegt eine wirkliche Übergabe des abzutrennenden Grundstücksteiles.