JudikaturJustizRS0010125

RS0010125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2013

Der Besitz eines Rechtes wird durch den Gebrauch des Rechtes im eigenen Namen erlangt. Es muss demgemäß der Besitz dergestalt ausgeübt werden, dass die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck gebracht und eine Besitzausübung dritter Personen nicht zugelassen wird (so auch schon 6 Ob 251/68, 6 Ob 288/69).

Entscheidungen
9