JudikaturJustizRS0010123

RS0010123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1976

Im Zweifel ist anzunehmen. daß derjenige, der Eigentum bzw Besitz zu übertragen hat, sich daran hält, d.h. mit dem Grundstück nichts mehr zu schaffen hat. Die Übertragung wird dem Verkehr in der Regel auch nicht besonders erklärt. Eine Besitzergreifungshandlung trägt in der Regel den Beitzwillen in sich, sodaß nicht der Beweis des Beitzwillens nötig, sondern nur der Gegenbeweis seines Nichtvorhandenseins zulässig ist.