JudikaturJustizRS0010119

RS0010119 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 1961

Zusammenstoß zweier Kraftwagen, hervorgerufen durch das Umstürzen einer am Straßenrand aufgestellten Ankündigungstafel. Nach § 1319 ABGB haftet nicht der Besitzer im juristischen Wortsinn, sondern derjenige, der in der Lage ist, der von dem aufgeführten Werk ( der aufgestellten Ankündigungstafel ) ausgehenden Gefahr vorzubeugen; ihn trifft eine Überwachungspflicht. Kein Lenker braucht damit zu rechnen, daß eine am Straßenrand aufgestellte Ankündigungstafel unmittelbar vor seinem Kraftfahrzeug auf die Fahrbahn stürzt; gerät er aber beim Ausweichmanöver auf die linke Fahrbahnhälfte, so hat er für die so ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges einzustehen.