JudikaturJustizRS0010106

RS0010106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2015

Besitz ist die bloße Erscheinung der Zugehörigkeit einer Sache oder eines Rechtes zu einer bestimmten Person, sodass die vom Gegner unwidersprochene Vornahme der zu duldenden Handlung mit dem ersichtlichen Willen, dadurch ein Recht auszuüben, genügt.

Entscheidungen
2