JudikaturJustizRS0010101

RS0010101 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Voraussetzung für jede Ersitzung ist eine Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck bringt, dass sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt.

Entscheidungen
28