RS0010093 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die in ihrem Wesen nach auf das Exekutionsverfahren abgestellte und daher selbst im außerstreitigen ( Verlassenschafts- ) Verfahren nur beschränkt verwertbare - Realschätzordnung kann bei der Schätzung von Liegenschaften im Rahmen des Verfahrens zur Pflichtteilsergänzung nicht angewendet werden.