JudikaturJustizRS0010093

RS0010093 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 1982

Die in ihrem Wesen nach auf das Exekutionsverfahren abgestellte und daher selbst im außerstreitigen ( Verlassenschafts- ) Verfahren nur beschränkt verwertbare - Realschätzordnung kann bei der Schätzung von Liegenschaften im Rahmen des Verfahrens zur Pflichtteilsergänzung nicht angewendet werden.