RS0010078 – OGH Rechtssatz
RS0010078 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Da ein mit fremden (nicht gesetzlich erbberechtigten) Personen abgeschlossener bäuerlicher Übergabsvertrag nach seinem wirtschaftlichen Zweck nur einem Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises gleichgestellt werden kann, kann als Wert veräußerten Liegenschaft nur der Verkehrswert, d.i. jener Wert herangezogen werden, den der Übergeber als Austauschwert (Verkaufswert) auch bei Abschluß eines Kaufvertrages erzielt hätte.