JudikaturJustizRS0010074

RS0010074 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2016

Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.

Entscheidungen
8